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BFH Urteil v. - X R 18/13

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 234 Abs. 3, AO § 237 Abs. 4, AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, AO § 361

Festsetzung von Zinsen in einem Sammelbescheid; Anrechnung von Nachzahlungszinsen auf Aussetzungszinsen; inhaltliche Bestimmtheit von Zinsbescheiden

Leitsatz

1. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Sammelzinsbescheides.
2. Wird die aufgrund eines Einspruchs gegen den Folgebescheid gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach Ergehen des Grundlagenbescheids zwar zunächst aufgehoben, aber nach Anfechtung des Grundlagenbescheids letztlich nahtlos als Folge-AdV (§ 361 Abs. 3 AO) fortgesetzt, beginnt die Festsetzungsfrist für den Gesamtbetrag der Aussetzungszinsen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen den Grundlagenbescheid endgültig erfolglos geblieben ist, soweit sich die Einsprüche in beiden Verfahren auf dieselben Besteuerungsgrundlagen beziehen.
3. Es kommt in derartigen Fällen für den Beginn der Festsetzungsfrist nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige nach Ergehen und Anfechtung des Grundlagenbescheids seinen zuvor gegen den Folgebescheid gerichteten Einspruch aus verfahrensrechtlichen Gründen zurücknimmt oder nicht.
4. Auf die Aussetzungszinsen sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzurechnen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 785 Nr. 6
JAAAE-88747

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