Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen; Gewährung von Unterhalt durch Haushaltsaufnahme
Leitsatz
1. Das Kindergeld für ein volljähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind, das keine eigenen Grundsicherungsleistungen erhält, ist als Einkommen der Eltern auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) anzurechnen. Daher bleiben die Eltern auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. 2. Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 837 Nr. 6 TAAAE-88748