Beitreibungsersuchen: Wirksamkeit der Bekanntgabe des Leistungsbescheids; Prüfung der materiellen Richtigkeit der Forderung und der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels
Leitsatz
1. Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung kann das Finanzgericht (FG) die Vollstreckung wegen des Fehlens eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG entsprechenden Zahlungsbescheids in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie, für unzulässig erklären, aber klarstellend ergänzen, dass dies nur so lange gilt, bis der Mangel beseitigt ist. 2. Das EG-BeitrG findet auf alle Forderungen im Zusammenhang mit - unter anderem - Einkommensteuern Anwendung, insbesondere auch auf (Säumnis-)Zuschläge. 3. Die in Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 76/308/EWG bzw. der Richtlinie 2008/55/EG festgelegte Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten erlaubt es dem ersuchten Finanzamt und nachfolgend dem FG grundsätzlich nicht, die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vorstreckungstitels zu überprüfen. 4. Die Überprüfung der Wirksamkeit oder Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Vollstreckungstitels obliegt der Behörde, die die Bekanntgabe bzw. Zustellung vorgenommen hat. Hat die um Beitreibung ersuchende Behörde nicht auf das Zustellungsverfahren nach der Richtlinie zurückgegriffen, sondern den Vollstreckungstitel auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, so hat grundsätzlich diese Behörde die Bekanntgabe nach Maßgabe der dortigen Rechtsvorschriften zu überprüfen.
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Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 162 Nr. 6 BFH/NV 2015 S. 801 Nr. 6 KAAAE-88751