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Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 UStG
Diese Verfügung ersetzt die bisherige Verfügung zu § 15a Abs. 2 UStG . Eine Überarbeitung erfolgte in Punkt 3. („Änderung der Verhältnisse”).
Nach § 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.
Diese Regelung des § 15a Abs. 2 UStG beruht auf Art. 5 Abs. 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom .
1. Anwendung
§ 15a UStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 12 EURLUmsG ist zum in Kraft getreten. Die Regelungen sind nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 UStG nach dem ausgeführt werden (§ 27 Abs. 11 UStG). Damit scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG für Wirtschaftsgüter aus, die vor dem angeschafft oder hergestellt wurden, selbst wenn die Verwendung im Zeitraum der Neuregelung liegt (vgl. BStBl 2009 II S. 76). Gleiches gilt für vor dem bezogene Lieferungen und sonstigen Leistungen für Wirtschaftsgüter, die erst nach dem fertig gestellt und verwendet werden.
2. Berichtigungsobjekt
Berichtigungsob...