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BFH Urteil v. - X R 36/12

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, HGB § 240 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 253

Progressive sowie retrograde Methode der Wertermittlung bei Teilwertabschreibung von Umlaufvermögen

Leitsatz

1. Der Teilwert von Umlaufvermögen kann nach der sog. progressiven, am Beschaffungsmarkt orientierten oder nach der sog. retrograden, am Absatzmarkt orientierten Methode ermittelt werden.
2. Gegenstand jeder Bewertung einschließlich der Ermittlung des Teilwerts ist grundsätzlich das einzelne Wirtschaftsgut. Daher muss sich auch die Ermittlung des Teilwerts grundsätzlich auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen insbesondere im Hinblick auf die praktische Durchführung der Bewertung - damit auch im Rahmen der Teilwertermittlung - sind allerdings Ausnahmen zulässig.
3. Ob zu Bewertungszwecken eine Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern und damit im Ergebnis ein Pauschalabschlag zulässig ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es hängt vom jeweiligen Sachverhalt, etwa von den konkreten Marktverhältnissen oder den Rahmenbedingungen des jeweiligen Betriebs und der Branche ab, ob und in welchem Umfang Verallgemeinerungen möglich sind.
4. Der Steuerpflichtige trägt für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Teilwertabschreibung die Feststellungslast.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 821 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2015 S. 1522
StBW 2015 S. 486 Nr. 13
StuB-Bilanzreport Nr. 10/2015 S. 392
FAAAE-89032

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