Wirksame Bekanntgabe der Übermittlung eines abgelichteten Steuerbescheides nach zwischenzeitlicher Änderung der Rechtslage
Tatbestand
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat mit Bescheiden vom 7. November 2005 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —einer eingetragenen Genossenschaft— jeweils zum 31. Dezember 2000 sowohl die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 a.F. als auch die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 n.F. festgestellt. Das FA hat die Einsprüche —jeweils mit Bescheiden vom 19. November 2007— durch Teil- und Endeinspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 beantragte die Klägerin, die Endbestände nach Maßgabe von § 36 KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) —KStG 2002 n.F.— festzustellen (vgl. § 34 Abs. 13f KStG 2002 n.F.). Mit der Teileinspruchsentscheidung sei hierüber nicht entschieden worden; die Endeinspruchsentscheidung sei ihr nicht zugegangen. Mit Schreiben vom 5. August 2013 hat das FA beide Einspruchsentscheidungen der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten zur Kenntnisnahme übersandt; zugleich hat es darauf hingewiesen, dass beide Verwaltungsakte (vom 19. November 2007) in dem nämlichen Briefumschlag zur Post gegeben worden seien und es bei dieser Sachlage geboten sei, den Sachverhalt (Posteingangskontrolle) vollständig aufzuklären. Hierfür werde eine großzügige Frist zur Stellungnahme (bis 13. September 2013) gesetzt. Nach deren Eingang hat das FA der Klägerin mitgeteilt, dass das FA von einer wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufgrund des Schreibens vom 5. August 2013 ausgehe.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 808 Nr. 6 TAAAE-89036