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BFH Beschluss v. - VI R 22/13

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, AO § 88

Änderungsbefugnis nach § 173 AO bei Aufnahme von Vorläufigkeitsvermerken

Leitsatz

1. Wir ein Steuerbescheid geändert und sind dabei bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt worden, sind diese Tatsachen bei einer beabsichtigten späteren Änderung nach § 173 AO nicht (mehr) neu, wenn nach § 88 AO Anlass bestand, sie bereits bei Erlass des Änderungsbescheids zu berücksichtigen.
2. Ist das Finanzamt hingegen im Rahmen der Änderung eines Steuerbescheids zur (umfassenden) Berücksichtigung aller bis dahin bekanntgewordenen Tatsachen nicht verpflichtet, bleibt eine Änderung nach § 173 AO möglich. Davon ist insbesondere bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und in Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO auszugehen.
Vergleichbar .

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAE-89039

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