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BGH Beschluss v. - VI ZB 28/14

Gesetze: § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 3 ZPO

Inhaltsanforderungen an eine Berufungsbegründung: Unschlüssige und/oder rechtlich unhaltbare Ausführungen; entbehrliche Darlegung einer gerügten Rechtsverletzung und/oder beanstandeten Tatsachenfeststellung

Leitsatz

1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.

2. Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit den Ausführungen in der Berufungsbegründung, bedarf sie keiner gesonderten Darlegung in der Berufungsbegründung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1458 Nr. 20
ZIP 2015 S. 1852 Nr. 38
GAAAE-89062

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