Wettbewerbsverstoß durch unlautere Behinderung: Einlegung einer sog. allgemeinen Markenbeschwerde beim Internet-Suchmaschinenbetreiber Google; Versagung der Zustimmung zu einer Adwords-Werbung eines Mitbewerbers; Doppelidentität einer Marke i.S.d. Gemeinschaftsmarkenverordnung; Beseitigungsanspruch gerichtet auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots - Uhrenankauf im Internet
Leitsatz
Uhrenankauf im Internet
1. Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.
2. Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.
3. Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.
4. Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 1089 Nr. 19 DB 2015 S. 6 Nr. 18 NJW-RR 2015 S. 931 Nr. 15 KAAAE-89065