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BGH Urteil v. - I ZR 188/13

Gesetze: § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 3 Abs 1 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 8 Abs 1 UWG, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 40/94, Art 9 Abs 1 S 2 Buchst a EGV 207/2009

Wettbewerbsverstoß durch unlautere Behinderung: Einlegung einer sog. allgemeinen Markenbeschwerde beim Internet-Suchmaschinenbetreiber Google; Versagung der Zustimmung zu einer Adwords-Werbung eines Mitbewerbers; Doppelidentität einer Marke i.S.d. Gemeinschaftsmarkenverordnung; Beseitigungsanspruch gerichtet auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots - Uhrenankauf im Internet

Leitsatz

Uhrenankauf im Internet

1. Die Einlegung einer sogenannten allgemeinen Markenbeschwerde beim Betreiber einer Internetsuchmaschine ist nicht deshalb eine unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, weil Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung beabsichtigen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssen.

2. Es stellt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn der Markeninhaber nach Einlegung einer Markenbeschwerde bei Google, durch die die Verwendung der Marke in Adwords-Anzeigen unterbunden wird, die Zustimmung zu der Adwords-Werbung eines Mitbewerbers nicht erteilt, obwohl die beabsichtigte Werbung das Markenrecht nicht verletzt.

3. Doppelidentität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV kann vorliegen, wenn sich Marke und Zeichen nur in ihrer Groß- oder Kleinschreibung unterscheiden.

4. Als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störung kann der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG die ausdrückliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verbots umfassen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1089 Nr. 19
DB 2015 S. 6 Nr. 18
NJW-RR 2015 S. 931 Nr. 15
KAAAE-89065

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