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BGH Urteil v. - VII ZR 173/13

Gesetze: § 547 Nr 1 ZPO, § 21f Abs 2 S 1 GVG, § 115 GVG

Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts: Vertretungsregelung bei dauerhafter Verhinderung des Vorsitzenden Richters am Berufungsgericht

Leitsatz

1. Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (im Anschluss an , BGHZ 164, 87).

2. Als ein die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigender Fall der Verhinderung des Vorsitzenden ist auch sein endgültiges Ausscheiden aus dem Spruchkörper wegen Elternzeit und anschließender Beurlaubung (hier: insgesamt zwei Jahre und vier Monate) anzusehen.

3. Eine dauernde Verhinderung des Vorsitzenden über einen Zeitraum von sieben Monaten und 23 Tagen ist grundsätzlich nicht mit § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG vereinbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1685 Nr. 23
WM 2015 S. 1391 Nr. 29
UAAAE-89066

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