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BVerwG Urteil v. - 4 C 36/13

Gesetze: § 8 Abs 2 LuftVG, § 8 Abs 3 LuftVG, § 29 Abs 1 LuftVG, § 10 Abs 1 S 3 LuftVG, § 2 Abs 3 Nr 1 UVPG, § 3a S 4 UVPG, § 3c S 1 UVPG, § 3c S 3 UVPG, § 3e Abs 1 Nr 2 UVPG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1a UmwRG, § 4 Abs 1 UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 42 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 113 Abs 5 VwGO

Flughafen Köln/Bonn; unterbliebene UVP-Vorprüfung als Fehler einer Unterbleibensentscheidung; Nutzungsuntersagung ist regelmäßige Folge bis zur luftverkehrsrechtlichen Zulassung

Leitsatz

1. Die Unterbleibensentscheidung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 LuftVG ist ein für einen Dritten anfechtbarer Verwaltungsakt und fällt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in den Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.

2. Auch in der Fassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom (BGBl. I S. 2833) erfasst § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LuftVG Drittbelange, die in mehr als unerheblicher, mithin abwägungsrelevanter Weise berührt werden.

3. Ist die Klage eines Nachbarn gegen eine Unterbleibensentscheidung für die Änderung eines Flughafens wegen einer fehlerhaften UVP-Vorprüfung erfolgreich, so kann er regelmäßig auch eine Untersagung der formell illegalen Nutzung bis zu deren luftverkehrsrechtlicher Zulassung beanspruchen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2014:181214U4C36.13.0

Fundstelle(n):
VAAAE-89177

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