Gesetze: § 58 Abs 4 S 2 FlurbG, § 119 Abs 1 S 1 GemO RP 1994
Änderung eines Flurbereinigungsplans durch Gemeindesatzung; Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren
Leitsatz
1. Beim Erlass einer Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, mit der im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffene Festsetzungen des Flurbereinigungsplans geändert oder aufgehoben werden, hat die Gemeinde das Bestandsinteresse der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit den für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen abzuwägen. Die gerichtliche Abwägungskontrolle hat sich an den anerkannten Grundsätzen der planerischen Abwägungskontrolle auszurichten.
2. Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (im Anschluss an BVerwGE 117, 209).