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BVerwG Urteil v. - 6 C 33/13

Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 12 TKG 2004, § 15 TKG 2004, § 31 TKG 2004, § 35 Abs 5 S 2 TKG 2004, § 35 Abs 1 S 1 Nr 1 TKG 2004, § 35 Abs 5 S 3 TKG 2004, § 113 Abs 5 S 2 VwGO, § 123 VwGO, § 33 TKG 2004

Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren

Leitsatz

1. Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekt die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen.

2. Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige, unternehmensübergreifende Kostenpositionen nicht berücksichtigt, zum Vergleich herangezogen, ist die Basis für den Vergleich zu schmal.

3. § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG (juris: TKG 2004) ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar (vgl. Vorlagebeschlüsse vom - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 und vom - 6 C 16.13 - und - 6 C 18.13 - jeweils juris).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0

Fundstelle(n):
UAAAE-89186

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