Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Zulässigkeit des Antrags
Leitsatz
1. Der Klageantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angibt.
2. Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.