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BVerwG Urteil v. - 5 C 5/14 D

Gesetze: § 82 Abs 1 S 2 VwGO, § 198 Abs 5 S 1 GVG, § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 2 GVG, Art 23 Abs 1 ÜberlVfRSchG

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Zulässigkeit des Antrags

Leitsatz

1. Der Klageantrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Nachteil genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung (etwa einen Mindestbetrag) angibt.

2. Das Fristerfordernis des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG ist im Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es keine Anwendung findet, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:260215U5C5.14D0

Fundstelle(n):
OAAAE-89188

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