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OFD Nordrhein-Westfalen - Kurzinfo LSt 7/2014

Überlassung von Jobtickets an Arbeitnehmer

Sachbezug „Jobticket”

Soweit ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Jobticket verbilligt oder unentgeltlich erhält, liegt ein Sachbezug vor. Überlässt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobticket zu einem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis, ist ein geldwerter Vorteil nicht anzunehmen. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer darüber hinaus Vorteile gewährt. Siehe dazu H 8.1 (1–4) „Job-Ticket” LStH 2014.

Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsunternehmen das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Fahrberechtigung einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt (siehe das BStBl 2013 II S. 382, für eine vergünstigte Jahresnetzkarte (Jobticket)).

Übliche Mengenrabatte führen nicht zu einem geldwerten Vorteil. Gewährt ein Verkehrsunternehmen einen Mengenrabatt nicht nur einem Arbeitgeber, sondern auch anderen Kunden, die selbst oder über ihre Arbeitnehmer eine entsprechende Anzahl von Jobtickets abnehmen, handelt es sich um einen üblichen Mengenrabatt. Für die Frage, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer das Job...

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