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BGH Urteil v. - I ZR 133/13

Gesetze: § 4 Nr 9 Buchst a UWG, § 4 Nr 9 Buchst b UWG, § 8 Abs 1 S 2 UWG

Wettbewerbsverstoß: Erstbegehungsgefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung gegenüber inländischen Verbrauchern bei Vorstellung eines nachgeahmten Keksprodukts auf einer nur dem Fachpublikum zugänglichen, internationalen Messe; Anbieten eines identisch nachgeahmten Keksprodukts in deutlich vom Originalprodukt abweichender Verpackung - Keksstangen

Leitsatz

Keksstangen

1. Eine Erstbegehungsgefahr des Bewerbens, Anbietens, Vertreibens und Inverkehrbringens gegenüber inländischen Verbrauchern folgt nicht ohne weiteres aus der Präsentation des Produkts (hier: Keksstangen) auf einer internationalen, ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.

2. Die bei einem Fachpublikum vorhandenen Kenntnisse der am Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft stehen auch im Hinblick auf nahezu identische Nachahmungsprodukte regelmäßig der Annahme einer unmittelbaren Verwechslung mit dem Originalprodukt und der irrtümlichen Annahme von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen entgegen, wenn die Produkte in Packungen mit gegenüber dem Originalprodukt deutlich unterschiedlichen Herkunftshinweisen vertrieben werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1089 Nr. 19
DB 2015 S. 1039 Nr. 18
RIW 2015 S. 458 Nr. 7
YAAAE-89325

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