Berufungsbegründungsfrist: Auslegung einer gewährten Fristverlängerung
Leitsatz
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum zu verlängern", obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum , so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist (Fortführung von , NJW-RR 1989, 1278).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IBR 2015 S. 338 Nr. 6 NJW 2015 S. 1966 Nr. 27 NJW 2015 S. 8 Nr. 20 DAAAE-89614