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BGH Beschluss v. - VII ZB 62/14

Gesetze: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO

Berufungsbegründungsfrist: Auslegung einer gewährten Fristverlängerung

Leitsatz

Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen Monat bis zum zu verlängern", obgleich die Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum läuft, und verlängert der Vorsitzende auf diesen Antrag hin die Frist für die Berufungsbegründung bis zum , so ist diese Fristverlängerungsverfügung in aller Regel nach ihrem objektivem Inhalt dahin zu verstehen, dass damit die Frist für die Berufungsbegründung - unter abschließender Verbescheidung des Fristverlängerungsantrags - lediglich bis zum verlängert und ein etwa weitergehender Antrag stillschweigend abgelehnt worden ist (Fortführung von , NJW-RR 1989, 1278).

Fundstelle(n):
IBR 2015 S. 338 Nr. 6
NJW 2015 S. 1966 Nr. 27
NJW 2015 S. 8 Nr. 20
DAAAE-89614

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