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BSG Urteil v. - B 6 KA 45/13 R

Gesetze: § 32 Abs 3 S 1 InsO, § 34 Abs 3 S 3 InsO, § 35 Abs 1 InsO, § 35 Abs 2 S 1 InsO vom , § 35 Abs 2 S 3 InsO, § 35 Abs 3 S 2 InsO, § 80 Abs 1 InsO, § 89 InsO, § 140 Abs 3 InsO, § 295 Abs 2 InsO, § 362 Abs 1 BGB, § 69 Nr 3 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 85 Abs 4 S 2 SGB 5

Vertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Insolvenzverfahren nach einer unwirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter - ex nunc-Wirkung des Beschlusses des Insolvenzgerichts - Begründetheit der allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision - Zuordnung von Abschlagszahlungen

Leitsatz

1. Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter für unwirksam erklärt, wirkt nur für die Zukunft (ex nunc) und nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe zurück (ex tunc).

2. Die Begründetheit einer allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision setzt voraus, dass das angegriffene Urteil auch dessen subjektiven Rechte verletzt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:101214UB6KA4513R0

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 7 Nr. 36
WM 2015 S. 1684 Nr. 35
ZIP 2015 S. 1079 Nr. 22
QAAAE-89627

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