Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz
Leitsatz
1. Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist (Anschluss an , BFHE 241, 233, BStBl II 2003, 759).
2. Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Nach dem Realisationsprinzip ist im Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die diesbezügliche Einkommensteuerforderung bereits begründet, wenn die Forderung realisiert ist. Im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung ist dies nach dem Zuflussprinzip erst mit tatsächlicher Vereinnahmung der Fall.
3. Masseverbindlichkeiten sind auch die Einkommensteuerschulden, die sich aus „echten” Überschüssen einer Erbengemeinschaft ergeben.
4. Unerheblich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist der Zufluss der Einkünfte aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2016 II Seite 852 BB 2016 S. 2005 Nr. 34 BFH/NV 2015 S. 988 Nr. 7 BFH/NV 2016 S. 1523 Nr. 10 BFH/PR 2016 S. 355 Nr. 11 BStBl II 2016 S. 852 Nr. 19 DB 2016 S. 2032 Nr. 35 DB 2016 S. 6 Nr. 33 DStR 2016 S. 10 Nr. 33 DStRE 2016 S. 1204 Nr. 19 FR 2016 S. 1111 Nr. 23 HFR 2015 S. 833 Nr. 9 KÖSDI 2016 S. 19955 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2016 S. 2552 StuB-Bilanzreport Nr. 12/2015 S. 475 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2016 S. 667 ZIP 2015 S. 1035 Nr. 21 LAAAE-89753