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BFH Urteil v. - III R 30/14

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 32 Abs. 4, FGO § 118 Abs. 2

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Universität eines nebenberuflich studierenden Kindes als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen; Gegenrüge des Revisionsbeklagten; Zulässigkeit einer Gegenrüge

Leitsatz

1. Fahrtkosten eines studierenden und nebenbei nichtselbständig tätigen Kindes zwischen der Wohnung und der Universität sind als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG zu qualifizieren und in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
2. Die Gegenrüge ermöglicht es einem Revisionsbeklagten, der aufgrund seines Obsiegens in der Vorinstanz dazu bislang keinen Anlass und keine Möglichkeit hatte, Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz anzugreifen, um zu verhindern, dass die Revisionsinstanz bei einer für ihn ungünstigen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls auf der Grundlage der von der Vorinstanz getroffenen, aus seiner Sicht aber unzutreffenden Tatsachenfeststellungen eine ihm nachteilige Revisionsentscheidung trifft.
3. An die Zulässigkeit der Gegenrüge sind die gleichen formellen Anforderungen zu stellen wie an die Verfahrensrüge des Revisionsklägers. Wird geltend gemacht, der Sachverhalt bedürfe angesichts des vom Revisionsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkts noch weiterer Aufklärung, ist vorzutragen, welche Tatsachen noch einer Aufklärung bedürfen und sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme durch das Finanzgericht (FG) voraussichtlich ergeben würden.
4. Hat das FG seinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil einen dem schriftlichen Vorbringen der Beteiligten widersprechenden Sachverhalt zugrunde gelegt, ohne die Abweichung zu begründen, führt die Gegenrüge zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Eine eigene Tatsachenfeststellung ist dem Revisionsgericht ebenso verwehrt wie die Ergänzung der vom FG getroffenen Feststellungen, auch nicht aus den Akten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 980 Nr. 7
FAAAE-89755

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