Fahrtkosten eines selbständig tätigen Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem Lotsrevier seiner Lotsenbrüderschaft in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe; Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als großräumige Betriebsstätte
Leitsatz
1. Fahrtkosten eines Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen des Lotsreviers seiner Lotsenbrüderschaft sind regelmäßig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar. 2. Das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft ist eine großräumige Betriebsstätte, weil es alle Fahrstrecken in seinem durch normative Regelungen begrenzten Einzugsbereich umfasst, in dem jeder Lotse gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern der Seelotsenbrüderschaft den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit, Schiffe sicher durch diesen Bereich zu lotsen, hat. Die Lotsenstation ist als ortsfeste Einrichtung für die Durchführung der von der Lotsenbrüderschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu leistenden Lotsendienste wesentlicher Teil zur Organisation und Steuerung der Lotseneinsätze. 3. Der prägende - regionsbezogene - Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit der Lotsentätigkeit schließt es aus, den Mittelpunkt der Lotsentätigkeit auf den jeweils gelotsten Schiffen oder aber in den ggf. unterhaltenen (der Arbeitsvorbereitung oder Arbeitsnachbereitung dienenden) Büros der Lotsen zu sehen. Vergleichbar .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 486 Nr. 13 PAAAE-89756