Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c EStG) Umsetzung des Vorläufige Steuerfestsetzung und Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG
Bezug: (BStBl 2013 I S. 1612)
Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) hat § 34c Absatz 1 EStG geändert und damit dem (BStBl 2015 II S. 431)Rechnung getragen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Das (BStBl 2013 I S. 1612) wird aufgehoben.
In der Anlage zum (BStBl 2011 I S. 464), die zuletzt durch (BStBl 2015 I S. 174) neu gefasst worden ist, wird der Satz „Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das (BStBl 2013 I S. 1612) verwiesen” gestrichen.
Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung des § 34c EStG vorläufig durchgeführt wurden, sind gemäß § 165 Absatz 2 Satz 4 AO von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären, falls die Anwendung des § 34c Absatz 1 EStG in der durch § 52 Absatz 34a EStG bestimmten Fassung zu einer Verminderung de...