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Oberste Finanzbehörden der Länder - G 1422 BStBl 2015 I S. 260

Folgen aus dem (BStBl 2015 II S. 349)

Mit (BStBl 2015 II S. 349) hat der BFH entschieden, dass die Hinzurechnung von Gewinnanteilen aus EU-ausländischen Streubesitzbeteiligungen nach § 8 Nummer 5 GewStG i. V. m. § 36 Absatz 4 GewStG, jeweils in der Fassung des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG), im Erhebungszeitraum 2001 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und damit EU-rechtswidrig ist, weil Gewinnanteile aus inländischen Streubesitzbeteiligungen im Erhebungszeitraum 2001 noch nicht nach § 8 Nummer 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.

Nach den Grundsätzen des (BStBl II S. 932) ist eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001 jedenfalls dann zulässig, wenn die Ausschüttung nach dem zugeflossen ist.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

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