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BGH Beschluss v. - IX ZB 85/13

Gesetze: § 290 Abs 1 InsO vom

Restschuldbefreiungsverfahren: Antragsberechtigung für Versagungsanträge

Leitsatz

Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu , WM 2009, 2234).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DB 2015 S. 6 Nr. 20
WM 2015 S. 972 Nr. 20
ZIP 2015 S. 39 Nr. 20
XAAAE-90007

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