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BGH Urteil v. - VIII ZR 243/13

Gesetze: § 13 BGB, § 14 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 10 Abs 6 WoEigG

Erdgaslieferungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgeltzahlungen aufgrund einer unwirksamen Preiserhöhungsklausel

Leitsatz

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 833 Nr. 15
DNotZ 2016 S. 32 Nr. 1
DStR 2015 S. 13 Nr. 31
NJW 2015 S. 3228 Nr. 44
WM 2015 S. 1999 Nr. 42
ZIP 2015 S. 27 Nr. 14
ZIP 2015 S. 979 Nr. 20
QAAAE-90018

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