Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten nach Betreuerbestellung; Verwerfung der Beschwerde und Befugnis des ehemaligen Bevollmächtigten nach Widerruf der Vorsorgevollmacht zur Beauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten zwecks Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz
Leitsatz
1. Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249).
2. Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen.
3. Wird eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen, so kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz erteilen.
Fundstelle(n): DNotZ 2015 S. 615 Nr. 8 NJW 2015 S. 1963 Nr. 27 AAAAE-90032