Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Nichtigerklärung wegen eines nicht-ursprungsoffenbarten Merkmals - Wundbehandlungsvorrichtung
Leitsatz
Wundbehandlungsvorrichtung
Ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent ist nicht deshalb für nichtig zu erklären, weil der Patentanspruch ein Merkmal enthält, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, sofern dieses Merkmal zu einer Beschränkung des Schutzgegenstands und nicht zu einem Aliud führt. Bei der Prüfung der Patentfähigkeit ist das nicht-ursprungsoffenbarte Merkmal insoweit außer Betracht zu lassen, als es nicht zur Stützung der Patentfähigkeit herangezogen werden darf (Fortführung von Xa ZB 14/09, GRUR 2011, 40 Rn. 18 ff. - Winkelmesseinrichtung; Urteil vom , X ZR 43/09, GRUR 2011, 1003 Rn. 24 ff. - Integrationselement).