Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung bei Vollstreckung gegen einen Ehegatten nicht anwendbar
Leitsatz
1. Das Fehlen der ausdrücklichen Ablehnung eines Erstattungsanspruchs macht einen Abrechnungsbescheid nicht wegen mangelnder Bestimmtheit nichtig. Zwar muss ein Abrechnungsbescheid die streitigen Steueransprüche grundsätzlich im Einzelnen bezeichnen und nach Steuerart, Jahr und Betrag aufgliedern. Jedenfalls dann, wenn das Für und Wider des Bestehens eines Erstattungsanspruchs vor dem Erlass des Abrechnungsbescheids in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich erörtert worden ist, gilt dies aber nicht für Steueransprüche, die nach Auffassung des Finanzamts von vornherein nicht entstanden sind. 2. Die Rechtsprechung des BFH zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar. Die vollstreckten Beträge sind ausschließlich für Rechnung desjenigen bewirkt, gegen dessen Vermögen sich die Vollstreckung richtet.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 946 Nr. 7 HAAAE-90167