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BAG Urteil v. - 1 ABR 62/12 (A)

Gesetze: Art 267 AEUV, § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, Art 1 Abs 1 EGRL 104/2008, Art 1 Abs 2 EGRL 104/2008, Art 2 EGRL 104/2008, Art 3 Abs 1 Buchst a EGRL 104/2008

Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie auf Rote-Kreuz-Schwestern

Leitsatz

Der Senat ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Frage:

Findet Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Leiharbeit Anwendung auf die Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung nach dessen fachlicher und organisatorischer Weisung, wenn sich das Vereinsmitglied bei seinem Vereinsbeitritt verpflichtet hat, seine volle Arbeitskraft auch Dritten zur Verfügung zu stellen, wofür es von dem Verein eine monatliche Vergütung erhält, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, und der Verein für die Überlassung den Ersatz der Personalkosten des Vereinsmitglieds sowie eine Verwaltungskostenpauschale erhält?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:170315.B.1ABR62.12A.0

Fundstelle(n):
IAAAE-90171

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