Keine Stromsteuerbegünstigung für die
Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff
in Kraftwerken verwendet wird
Leitsatz
Die
Umwandlung von Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt
von mindestens 20 % und höchstens 35 % in Klärschlämme mit einem
Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75
% (Klärschlammmehl) durch mechanische Einwirkung und Wärmeeinsatz
mit dem Ziel der Gewinnung ausschließlich eines zur Mitverbrennung
in Kraftwerken eingesetzten Sekundärbrennstoffs ist nicht dem Produzierenden
Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt
sich weder um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt
DN, Abteilung 37 (hier: Klasse 37.20), noch um die Herstellung von
chemischen Erzeugnissen im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt
DG, Abteilung 24 (hier: Klasse 24.14 oder Klasse 24.15), der Klassifikation
der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sondern um Abwasserbeseitigung
im Sinne des Abschnitts O, Unterabschnitt OA, Klasse 90.01, der
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003.