Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach altem Recht
Leitsatz
1. Auch bei unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle zur Bemessung der Unternehmensgeldbuße kann nach § 30 Abs. 1 OWiG gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG begangenen Tat ein Bußgeld nur verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität besteht (Bestätigung von , BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).
2. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt die nationalen Wettbewerbsbehörden und -gerichte nicht dazu, wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union ein Bußgeld gegen ein Unternehmen unabhängig von den nationalen Bußgeldvorschriften zu verhängen.
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Fundstelle(n): BB 2015 S. 1217 Nr. 21 BB 2015 S. 1296 Nr. 22 DB 2015 S. 6 Nr. 20 DStR 2015 S. 12 Nr. 26 NJW 2015 S. 2198 Nr. 30 RIW 2015 S. 454 Nr. 7 ZIP 2015 S. 1016 Nr. 21 ZIP 2015 S. 39 Nr. 20 wistra 2015 S. 279 Nr. 7 YAAAE-90452