Gesetze: Anlage Teil B Nr 15.1 Abs 4 VersMedV, Anlage Teil B Nr 15.1 Abs 1 VersMedV, Anlage Teil B Nr 15.1 Abs 2 VersMedV, Anlage Teil B Nr 15.1 Abs 3 VersMedV, Anlage Teil A Nr 2 Buchst b VersMedV, § 2 VersMedV, § 69 Abs 1 S 1 SGB 9, § 69 Abs 1 S 3 SGB 9, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Diabetes mellitus - GdB von 50 - Insulintherapie - Gesamtbetrachtung der Beeinträchtigung der Teilhabe in allen Lebensbereichen - besonderes berufliches Betroffensein irrelevant - erhebliche Einschnitte und gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung - Einschränkungen bei Reisen, Teilnahme an Veranstaltungen und Nahrungsaufnahme
Leitsatz
1. Zur Beurteilung des Vorliegens einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Einschnitte, die den behinderten Menschen in allen Lebensbereichen beeinträchtigen.
2. Ein eventuelles besonderes berufliches Betroffensein ist für den GdB irrelevant.