Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - keine Begrenzung der Entschädigung auf den Streitwert im Ausgangsverfahren - Abweichung von der Entschädigungspauschale nur in atypischen Sonderfällen - keine geringere Bedeutung des Verfahrens bei fehlender Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz - Hinweis auf verfahrensfördernde Umstände in der Verzögerungsrüge - Überlänge - Kalendermonat - sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz
1. In der Verzögerungsrüge muss auf verfahrensfördernde Umstände hingewiesen werden, die noch nicht in das Verfahren eingeführt sind.
2. Relevante kleinste Zeiteinheit zur Berechnung der Überlänge ist der Kalendermonat (Anschluss an und Fortführung von B 10 ÜG 2/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 3).
3. Die Entschädigung wegen Überlänge ist in Verfahren mit niedrigen Streitwerten nicht ohne Weiteres auf den Betrag des Streitwerts begrenzt (Anschluss an und Fortführung von B 10 ÜG 2/14 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 5).