Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung unzulässig nach Beendigung des Einspruchsverfahrens durch Zustimmung des Finanzamts zu einer Steueranmeldung
Leitsatz
1. Hat das Finanzamt dem Einspruchsbegehren des Steuerpflichtigen nach Einreichung einer Steueranmeldung (hier Umsatzsteuererklärung) durch Zustimmung vollständig entsprochen und damit dem Einspruch vollumfänglich abgeholfen, wird dadurch das Einspruchsverfahren beendet. Eine Fortsetzung des Verfahrens und der Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung sind nicht zulässig. 2. Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden, kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen, wenn der Änderungsbescheid einen neuen Streitpunkt enthält und hinsichtlich der Änderung zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen besteht oder sich aufgrund des Änderungsbescheids tatsächliche Fragen stellen, die bisher noch nicht geklärt sind.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 204 Nr. 7 BFH/NV 2015 S. 957 Nr. 7 HFR 2015 S. 635 Nr. 7 StBW 2015 S. 526 Nr. 14 YAAAE-90679