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BGH Urteil v. - III ZR 195/14

Gesetze: § 46 Abs 1 BauGB, § 221 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 1 S 2 GemO BW, § 38 Abs 1 GemO BW, § 415 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO

Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses: Reichweite der Rechtmäßigkeitsprüfung; Öffentlichkeitserfordernis bei einem Beschluss eines Gemeinderats in Baden-Württemberg; Amtsermittlung über den Inhalt eines nichtöffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung; Beweiswert der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung

Leitsatz

1. Im Rahmen der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Umlegung zu überprüfen (Fortführung der , BGHZ 100, 148, 149 und 155 sowie vom , III ZR 131/79, NJW 1981, 2124, 2125).

2. Zum Öffentlichkeitserfordernis nach § 35 Abs. 1 GemO BW bei einem Beschluss des Gemeinderats über die Anordnung einer Umlegung nach § 46 BauGB.

3. Zur Amtsermittlung über den Inhalt eines (nichtöffentlichen) Teils einer Gemeinderatssitzung.

4. Die gemäß § 38 Abs. 1 GemO BW zu fertigende Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ist eine öffentliche Urkunde, bezüglich deren Inhalt der Beweis der Unrichtigkeit zulässig ist (§§ 415, 418 Abs. 1 und 2 ZPO; Anschluss an VGH Baden-Württemberg, , 1 S 2832/86, NVwZ-RR 1989, 153). Eine negative Beweiskraft dergestalt, dass in der Niederschrift nicht aufgenommene Vorgänge als nicht stattgefunden zu behandeln sind, ist ihr nicht beizumessen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-90712

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