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BVerwG Beschluss v. - 4 BN 32/13

Gesetze: § 1 Abs 4 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1a Abs 4 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 5 Abs 2 Nr 8 BauGB, § 35 Abs 3 S 3 BauGB, § 34 Abs 1 S 1 BNatSchG

Zulässige Verlagerung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren; Gültigkeit der 1. Änderung des Flächennutzungsplans "Porphyrsteinbruch mit Wachenberg" der Stadt Weinheim

Leitsatz

Die Prüfungsanforderungen im Rahmen einer nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig, die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden. Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:240315B4BN32.13.0

Fundstelle(n):
NAAAE-90729

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