Zulässige Verlagerung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren; Gültigkeit der 1. Änderung des Flächennutzungsplans "Porphyrsteinbruch mit Wachenberg" der Stadt Weinheim
Leitsatz
Die Prüfungsanforderungen im Rahmen einer nach § 34 Abs.1 BNatSchG erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung sind sachnotwendig von den im Rahmen der Planung verfügbaren Detailkenntnissen abhängig, die Festlegung gegebenenfalls erforderlicher Kohärenzsicherungsmaßnahmen ist an die Leistungsgrenzen des jeweiligen planerischen Instruments gebunden. Nach Maßgabe dieser Erkenntnis- und Leistungsgrenzen der Planung kann eine nach § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung auch auf ein nachfolgendes immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verlagert werden.