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BGH Urteil v. - III ZR 397/13

Gesetze: Art 14 GG, § 74 VwVfG, § 75 Abs 2 S 4 VwVfG

Beeinträchtigung eines Hausgrundstücks durch den Bau der Ortsumgehung einer Landesstraße: Anspruchsgrundlage für einen Geldentschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers wegen Feuchtigkeitsschäden nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses

Leitsatz

Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 10 Nr. 25
FAAAE-90963

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