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BGH Urteil v. - VII ZR 131/13

Gesetze: § 133 BGB, § 145 BGB, §§ 145ff BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 316 BGB, § 15 Abs 2 AIHonO 2002

Architektenvertrag: Folgen einer teilweisen Unbestimmtheit eines Vertrages über die Sanierung von vier Altbaumietshäusern mit einem Verweis auf alle Leistungsphasen hinsichtlich der Leistungspflichten des Architekten

Leitsatz

1. Ist ein Architekt mit Leistungen unter Verweis auf alle Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) in Bezug auf Erweiterung, Umbau, Modernisierung und Instandsetzung/Instandhaltung von vier Altbaumietshäusern beauftragt, ohne dass geklärt war, ob und für welche der Gebäude welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, ist dieser Vertrag hinsichtlich der sich aus der vereinbarten Grundlagenermittlung entsprechend Leistungsphase 1 ergebenden Pflichten hinreichend bestimmt.

2. Bezüglich der weiteren Pflichten des Architekten entsprechend Leistungsphasen 2 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI (2002) ist ein solcher Vertrag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder bestimmt noch objektiv bestimmbar.

3. Eine solche fehlende Bestimmtheit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses führt dann nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn die Vertragsparteien eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen haben, nach der dem Auftraggeber ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich des Inhalts der Leistungspflichten des Architekten zusteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAE-90966

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