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BFH Urteil v. - IV R 62/11

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 738 Abs. 1 Satz 1

Wegfall der Klagebefugnis mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft; bei liquidationslosen Vollbeendigung geht die Klagebefugnis durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den Gesamtrechtsnachfolger über

Leitsatz

1. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO), ist mit deren Vollbeendigung erloschen. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Die Klagebefugnis geht deshalb auch nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über.
2. Mit dem Erlöschen der Personengesellschaft im Wege der Anwachsung geht deren Befugnis zur Klageerhebung gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ausschließlich auf den Gesamtrechtsnachfolger der Personengesellschaft über. In diesem Fall gilt die Personengesellschaft auch nicht für die Dauer des Rechtsstreits über den Gewerbesteuermessbescheid weiter als steuerrechtlich existent.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 205 Nr. 7
BFH/NV 2015 S. 995 Nr. 7
OAAAE-91047

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