Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; keine Wiederholung der Zeugenvernehmung nach Wechsel der Richterbank
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat bei einem Nachtclubbesitzer, dessen Erben Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind, eine Umsatzzuschätzung vorgenommen, weil es davon ausging, nicht nur Getränke- und Vermietungsumsätze, sondern die gesamten Umsätze aus der Tätigkeit der Prostituierten seien dem Inhaber zuzurechnen. Die Zuschätzung verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, obschon bei vier vorangegangenen Außenprüfungen die steuerliche Behandlung als Zimmervermietung nicht beanstandet wurde.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 1001 Nr. 7 YAAAE-91048