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BFH Urteil v. - VIII R 17/12

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, FGO § 82, ZPO § 386, ZPO § 404a Abs. 3, ZPO § 404a Abs. 4

Beweis durch Sachverständige (hier für eine den Vergleichsberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnliche Ausbildung)

Leitsatz

1. Eine Tätigkeit als Ingenieur oder eine ingenieurähnliche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt wird.
2. Auf dem Gebiet der EDV und der Informationstechnik gehören zu den Tätigkeiten von Ingenieuren nicht nur die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software. Sie umfasst auch die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, die rechnergestützte Steuerung, Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, den Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen und Organisationsstrukturen sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Benutzerservice und Schulung.
3. Besteht im Einzelfall die Notwendigkeit zur Beweisaufnahme über die Frage, ob der Steuerpflichtige über eine für den Vergleichsberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnliche Ausbildung verfügt oder eine ähnliche Berufstätigkeit ausgeübt hat, muss das Finanzgericht bei Beweiserhebung durch einen Sachverständigen § 82 FGO i.V.m. §§ 386 bis 414 ZPO beachten und insbesondere nach § 404a Abs. 3 ZPO bestimmen, welche (streitigen) Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
4. Danach ist es grundsätzlich die Aufgabe des Tatrichters, dem Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorzugeben. Mit eigenen Ermittlungen von Anknüpfungstatsachen ist der Sachverständige allenfalls ausnahmsweise, nämlich nur "soweit es erforderlich ist" (§ 404a Abs. 4 ZPO), zu beauftragen, wenn bereits hierfür eine dem Gericht fehlende Sachkunde erforderlich ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EStB 2015 S. 240 Nr. 7
StBW 2015 S. 565 Nr. 15
JAAAE-91053

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