Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt (inhaltsgleich mit )
Leitsatz
1. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt wird und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher - wie im Streitfall für die Aufnahme von drei Pflegekindern - ausgezahlt werden. 2. Die Auffassung, bei einer Betreuung von bis zu fünf (bis Veranlagungszeitraum --VZ-- 2007) bzw. von bis zu sechs (ab VZ 2008) Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG (, BStBl 1990 I S. 109 -- bis VZ 2007-- und vom IV C 3 -S 2342/07/0001, BStBl 2007 I S. 824 --ab VZ 2008--, zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII), ist nicht zu beanstanden. 3. Privathaushalte der Erzieher sind keine Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII, für die keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommen. 4. Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten; dazu gehören nicht lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung von Wohnraum wie z.B. eines Zimmers im Haushalt der betreuenden Person. 5. Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden. Diese Voraussetzung ist auch gewahrt, wenn die derart in einem Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel nicht unmittelbar aus einer öffentlichen Kasse, sondern mittelbar über Dritte gezahlt werden, sofern über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. 6. Öffentlich-rechtliche Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG sind nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als Beihilfe qualifiziert werden. Vergleichbar .
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2015 S. 963 Nr. 7 DAAAE-91055