Rechtsgrundlagen des Fremdvergleichs sind §§ 85, 88 AO und § 76 Abs. 1 FGO; verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb durch den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (hier: Nichtanerkennung der Darlehensvereinbarung mangels Fremdüblichkeit)
Leitsatz
1. Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann vorliegen, wenn eine GmbH die Zahlung des Kaufpreises für ein von ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer erworbenes Grundstück übernimmt und nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs die behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der GmbH und dem Alleingesellschaftergeschäftsführer deshalb nicht als fremdüblich anzuerkennen ist, weil die Vertragsparteien weder im Jahr des Grundstückskaufs noch in den Folgejahren den Vertrag vereinbarungsgemäß - hinsichtlich vereinbarter Zinsen sowie hinsichtlich der Tilgung - durchgeführt haben. 2. Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind die §§ 85 und 88 AO sowie § 76 Abs. 1 FGO. Der Fremdvergleich ermöglicht aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch zwischen GmbH und Gesellschafter oder dessen Angehörigen stattgefunden hat. Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich im Einzelfall um eine vGA handelt. Die entsprechende Würdigung obliegt grundsätzlich dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 538 Nr. 14 EStB 2015 S. 241 Nr. 7 FR 2015 S. 607 Nr. 13 HFR 2015 S. 928 Nr. 10 StBW 2015 S. 565 Nr. 15 XAAAE-91057