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BFH Urteil v. - VIII R 47/11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 4 Abs. 4, FGO § 136, FGO § 137, FGO § 155, ZPO § 554

Fahrtaufwendungen eines selbständigen Dozenten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Bildungseinrichtungen nach Geschäftsreisegrundsätzen als Betriebsausgabe abziehbar; Grundsatz der Kosteneinheit; Anschlussrevision gegen die Kostenentscheidung des FG

Leitsatz

1. Aufwendungen eines freiberuflichen Dozenten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und den Bildungseinrichtungen sind nicht nur im Umfang der Entfernungspauschale nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, sondern nach Geschäftsreisegrundsätzen nach § 4 Abs. 4 EStG gewinnmindernd als Betriebsausgabe anzusetzen, wenn die verschiedenen Einsatzstellen nicht innerhalb eines in sich geschlossenen, nicht weit auseinandergezogenen und überschaubaren Gebiets, sondern sehr weit auseinander in unterschiedlichen Städten liegen.
2. Ein Kläger darf mit seiner Anschlussrevision ausschließlich die Entscheidung des Finanzgerichts über den Kostenpunkt zum Gegenstand des Verfahrens machen, nachdem das Finanzamt gegen die Entscheidung in der Hauptsache Revision eingelegt hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EStB 2015 S. 240 Nr. 7
HFR 2015 S. 944 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2015 S. 1746
HAAAE-91058

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