Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt
Leitsatz
1. Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht als Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt werden, sind auch dann eine steuerfreie Beihilfe zur Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuung über privatrechtliche Institutionen durch Verträge mit den Erziehungsstellen abgewickelt wird und im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen die öffentlichen Mittel von den Institutionen an die Erzieher —wie im Streitfall für die Aufnahme von ein bis zwei Pflegekindern— ausgezahlt werden.
2. Die Auffassung, bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern sei die Pflege regelmäßig nicht als erwerbsmäßig anzusehen und diene deshalb unmittelbar der Förderung der Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG (, BStBl I 2007, 824 zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII), ist nicht zu beanstanden.
3. Privathaushalte der Erzieher sind keine Einrichtungen i.S. des § 34 SGB VIII, für die keine steuerfreien Beihilfen i.S. des § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommen.
4. Sonstige betreute Wohnformen i.S. des § 34 SGB VIII sind nur gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen für die Betreuung bieten; dazu gehören nicht lediglich angemietete Wohnungen oder die bloße Überlassung von Wohnraum wie z.B. eines Zimmers im Haushalt der betreuenden Person.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 2017 II Seite 432 BFH/NV 2015 S. 1024 Nr. 7 BFH/PR 2015 S. 261 Nr. 8 BStBl II 2017 S. 432 Nr. 11 DB 2015 S. 6 Nr. 22 DStR 2015 S. 1230 Nr. 23 DStR 2015 S. 6 Nr. 22 DStRE 2015 S. 759 Nr. 12 DStZ 2015 S. 541 Nr. 14 EStB 2015 S. 234 Nr. 7 GStB 2015 S. 29 Nr. 8 HFR 2015 S. 841 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19345 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2015 S. 1674 StB 2015 S. 213 Nr. 7 StBW 2015 S. 561 Nr. 15 StBW 2015 S. 568 Nr. 15 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2015 S. 604 YAAAE-91061