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BGH Urteil v. - II ZR 335/13

Gesetze: § 235 HGB

Atypische stille Gesellschaft: Isolierte Geltendmachung von Gewinnansprüchen nach Kündigung einer stillen Beteiligung an einem Fitnessstudio

Leitsatz

Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1345 Nr. 23
BB 2015 S. 1675 Nr. 29
DB 2015 S. 1336 Nr. 23
DB 2015 S. 6 Nr. 23
DStR 2015 S. 1516 Nr. 27
NJW 2015 S. 1956 Nr. 27
NJW 2015 S. 8 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 24/2015 S. 1752
StBW 2015 S. 472 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2015 S. 519
WM 2015 S. 1114 Nr. 23
ZIP 2015 S. 1116 Nr. 23
ZIP 2015 S. 43 Nr. 22
DAAAE-91376

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