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BSG Urteil v. - B 10 ÜG 7/14 R

Gesetze: § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 2 GVG, § 198 Abs 2 S 3 GVG, § 198 Abs 4 S 1 GVG, § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, § 200 GVG, Art 23 S 2 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 3 ÜberlVfRSchG, Art 19 Abs 4 GG, Art 6 MRK

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - richterliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit - Zwölfmonatsregel - Abweichung bei gerichtlicher Feststellung außergewöhnlicher Umstände - unangemessene Verfahrensdauer in der ersten Instanz - jahrelange Untätigkeit - deutliche Verkürzung der Frist in der Berufungsinstanz - Bedeutung des Ausgangsverfahrens bei Erfolglosigkeit der Klage - Zeitraum der Überlänge - Monat der Ladung zum Termin - keine Wiedergutmachung auf andere Weise bei struktureller Überlastung der Justiz - sozialgerichtliches Verfahren

Leitsatz

1. Bei der Prüfung des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit kann es eine rund dreijährige gerichtliche Untätigkeit in der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens rechtfertigen, die dem Berufungsgericht normalerweise zuzubilligende zwölfmonatige Vorbereitungs- und Überlegungsfrist auf ein Viertel zu kürzen.

2. Eine geringe Bedeutung des Ausgangsverfahrens und des Rechts auf dessen zügige Erledigung lässt sich nicht allein damit rechtfertigen, dass sich der Anspruch des Klägers nach gerichtlichen Ermittlungen nicht beweisen lässt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:120215UB10UEG714R0

Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 10 Nr. 39
HAAAE-91434

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