Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer; Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO hinsichtlich der Kapitalertragsteuer
Leitsatz
1. Wird eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 EStG 1997 erst nach Festsetzung und Abführung der Kapitalertragsteuer erteilt und die Festsetzung der Kapitalertragsteuer sodann aufgehoben, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zu. Der tatbestandlich erfüllte allgemeine Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 AO wird nicht von Spezialregelungen verdrängt. 2. Für eine analoge Anwendung des § 44b Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 oder 2 EStG 1997 ist kein Raum, weil es an einer Regelungslücke fehlt. 3. Bei der Regelung des § 44b Abs. 5 EStG 1997 handelt es sich, insbesondere was die in Satz 2 angeordnete Zuweisung der Erstattungsberechtigung an den Vergütungsschuldner betrifft, nicht um die Ausprägung eines allgemeinen Rechtsgedankens, sondern ihrerseits um eine spezielle Ausnahme von den Grundregeln der § 37 Abs. 2, § 43 Satz 2 AO. Vorschriften mit Ausnahmecharakter sind grundsätzlich eng und nicht extensiv auszulegen und anzuwenden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 202 Nr. 7 BFH/NV 2015 S. 950 Nr. 7 WAAAE-91549