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BFH Urteil v. - II R 19/13

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1

Zinslose Darlehensgewährung als freigebige Zuwendung; kapitalisierter Nutzungsvorteil als Gegenstand der Zuwendung; religiös begründetes Zinsverbot schenkungssteuerlich unerheblich

Leitsatz

1. In der zinslosen Gewährung eines Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung bei einer zinslosen Darlehensgewährung ist der kapitalisierte Nutzungsvorteil. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht.
2. Die dem Zuwendungsempfänger gewährte Nutzungsmöglichkeit muss mit dem Verzicht auf die eigene Nutzung des Kapitals seitens des Zuwendenden korrespondieren. Es reicht die objektive Möglichkeit, das Kapital auf beliebige Weise anderweitig gewinnbringend anzulegen. Daher ist es unerheblich, ob dem Darlehensgeber die Vereinbarung und Annahme eines Zinses nach islamischem Recht oder aus anderen religiösen Gründen verboten ist, denn er könnte mit dem Kapital auch auf andere Weise, etwa durch unternehmerische Betätigung, einen Ertrag erzielen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 993 Nr. 7
EStB 2015 S. 243 Nr. 7
ErbStB 2015 S. 189 Nr. 7
HFR 2015 S. 878 Nr. 9
NWB-EV 2015 S. 219 Nr. 7
StBW 2015 S. 648 Nr. 17
TAAAE-91550

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