Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2005 bis 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte u.a. Einkünfte aus einem Taxi- und Güterbeförderungsgewerbe mit mehreren Fahrzeugen, für das auch der Kläger fuhr. Ihren Gewinn ermittelte die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 203 Nr. 7 BFH/NV 2015 S. 978 Nr. 7 DStRE 2015 S. 769 Nr. 13 KÖSDI 2015 S. 19421 Nr. 8 PStR 2015 S. 162 Nr. 7 DAAAE-91551